Aktuelle Reisewarnung

Aktuelle Reisewarnung

Veröffentlicht am 27.03.2020
COVID-19-bedingte Reisewarnungen und Teilreisewarnungen
Stand 01.07.2021
COVID-19
Stand: 11.06.2021

Allgemeine Informationen

Die Ausbreitung von COVID-19 und das Auftreten von Mutationen führen weiterhin bzw. erneut in vielen Ländern zu teilweise drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wie z.B. Ausgangssperren. Änderungen der Einreise- und Quarantänevorschriften erfolgen teilweise ohne jede Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung. Einige Länder verlangen ein negatives PCR-oder Antigen-Schnelltestresultat für die Einreise. Inzwischen werden in vielen Ländern auch Impfzertifikate und Genesenennachweise anerkannt, aber in sehr unterschiedlichem Maße und unter verschiedenen Voraussetzungen, die sich derzeit schnell ändern. Im Infektions- und zum Teil auch im Verdachtsfall wie bei einem positiven COVID-19-Test im Ausland müssen Quarantänevorgaben des Reiselandes Folge geleistet werden, eine Rückholung kann nicht erfolgen. In diesen Fällen ist unter Umständen mit einem längeren Verbleib im Land bis zur Erlangung eines negativen Testergebnisses zu rechnen.
Seit dem 1. Oktober 2020 gelten uneingeschränkt länderspezifische Reise- und Sicherheitshinweise. Derzeit wird vor allen nicht notwendigen, touristischen Reisen in Gebiete oder Länder, die als Risikogebiet eingestuft sind, gewarnt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2021 wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in Hochinzidenz- und Virusvariantengebieten weiterhin gewarnt und von nicht notwendigen, touristischen Reisen in „einfache“ Risikogebiete abgeraten. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Aktuelle Neuinfiziertenzahlen in Europa bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC), für alle Länder die Weltgesundheitsorganisation WHO und z.B. die Johns Hopkins University.
Detaillierte Informationen zur epidemiologischen Lage, Maßnahmen und Beschränkungen im Land, wie auch Ein- und Durchreisebestimmungen samt Quarantäne- und Testbestimmungen und Apps zur Kontaktverfolgung in der Ländern der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bietet die Europäische Union auf Re-open EU, verfügbar auch als Gratis-App als Android-Version sowie als iOS-Variante.
Von der Teilnahme an Kreuzfahrten wird aufgrund der besonderen Risiken dringend abgeraten. (Hiervon sind Flusskreuzfahrten innerhalb der EU bzw. Schengen mit besonderen Hygienekonzepten ausgenommen. Ausgenommen sind auch Kreuzfahrten auf Schiffen mit spezifischen Hygienekonzepten, deren Reise in einem Hafen in Deutschland beginnt und ohne ein Anlegen in einem ausländischen Hafen wieder in einem Hafen in Deutschland endet.) An den Binnengrenzen erfolgen verstärkt stichprobenartige Kontrollen.
Einreisebeschränkungen
Seit 17. März 2020 gelten EU-weit einheitliche Einreisebeschränkungen für nicht notwendige Reisen aus Drittstaaten. Diese Beschränkungen gelten insbesondere auch für Einreisen nach Deutschland. Einzelheiten hierzu bietet das Bundesinnenministerium.
Die Einreise von deutschen Staatsangehörigen, freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen und Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz und gültigem Aufenthaltstitel in Deutschland ist weiterhin möglich. Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 führt die Regelungen der ursprünglichen Coronavirus-Einreiseverordnung, der Coronavirus-Schutzverordnung und der Musterquarantäneverordnung zusammen. Damit regelt sie bundesweit einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Testnachweispflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvarianten-Gebieten. Die Verordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende im Luftverkehr. Reisende auf dem Luftweg nach Deutschland müssen grundsätzlich – unabhängig davon, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben – vor dem Abflug dem Beförderer ein negatives Testergebnis, einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
Daneben sind bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach einem Aufenthalt in einem Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet spezielle Test- und Nachweispflichten und eine Quarantänepflicht zu beachten. Bei Einreise aus sogenannten Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus diesen Ländern. Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt jeweils nicht bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet. Eine Liste der derzeit ausgewiesenen Risikogebiete veröffentlicht das Robert-Koch-Institut. Ausführliche Fragen und Antworten zu Einreisen aus Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten hat das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht.
I. Anmeldepflicht
Einreisende mit Voraufenthalt innerhalb der zehn Tage vor Einreise in Risikogebieten müssen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres vor ihrer Ankunft in Deutschland grundsätzlich eine Digitale Einreiseanmeldung (DEA) auf www.einreiseanmeldung.de vornehmen und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen. Weitere Informationen zur Anmeldepflicht, einer Ersatzmitteilung in Papierform bei fehlender technischer Ausstattung und zu Ausnahmen bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
II. Nachweispflicht
Reisende, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, müssen bei Einreise auf dem Luftweg oder nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet entweder
- einen Testnachweis,
- einen Genesenennachweis oder
- einen Impfnachweis, dem Beförderer,
beispielsweise der Fluggesellschaft, bzw. bei Einreise, vorlegen.
Reisende aus einem Virusvariantengebiet müssen immer einen Testnachweis vorlegen, ein Genesenen- oder Impfnachweis genügt nicht.
Ein- und Rückreisende, die nicht auf dem Luftweg einreisen (also auf dem Land- oder Seeweg)und sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet (nicht Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet) aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über
- einen Testnachweis
- einen Genesenennachweis oder
- einen Impfnachweis
verfügen.
Maßgeblich ist stets die Einstufung eines Gebietes im Zeitpunkt der Einreise. Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden. Für den Testnachweis wird ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form anerkannt.
Verfahren der Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, LAMP1, TMA2) und Antigentests müssen die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.
Eine Übersicht aller anerkannten Tests bietet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
PCR-Tests dürfen im Zeitpunkt der Einreise (geplante Ankunftszeit in Deutschland) nicht älter als 72, Antigen-Schnelltests nicht älter als 48, bei Einreise aus Virusvariantengebieten nicht älter als 24 Stunden sein. Das Bundesministerium für Gesundheit hat hierzu FAQs veröffentlicht.
Als geimpft gilt, wer alle erforderlichen Impfdosen eines auf der Webseite des Paul Ehrlich Instituts genannten Covid-19 Impfstoffs erhalten. Seit der letzten Impfdosis müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich dürfen Geimpfte keine einschlägigen Symptome aufweisen. Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Test vorweisen kann, der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt und keine einschlägigen Symptome aufweist. Nachweise zur vollständigen Impfung oder Genesung können in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden. Abfotografierte verkörperte Nachweise gelten nicht als digitale Nachweise. Digitale Nachweise sollten in digitaler Form vom berechtigten Aussteller digital ausgestellt und digital dem Berechtigten übermittelt worden sein. Weitere Informationen zu Behandlung von Geimpften und Genesenen bietet die Webseite der Bundesregierung.
III. Absonderungspflicht
Nach der neuen Coronavirus-Einreiseverordnung müssen sich Ein-bzw. Rückreisende aus dem Ausland, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, mindestens bis zum 30. Juni 2021 unverzüglich nach Einreise zehn Tage absondern (häusliche Quarantäne), bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet 14 Tage.
Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, der Nachbarn und aller anderen Menschen in Ihrem Umfeld. Verstöße gegen die Quarantäneregeln können mit Bußgeldern geahndet werden. Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird.
Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Für genesene und geimpfte Personen mit Voraufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet endet jedoch die Quarantäne ebenfalls unmittelbar, wenn diese den Genesenennachweis oder den Impfnachweis übermitteln. Nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne dagegen nicht möglich.
IV. Ausnahmen
Für Einreisen aus Risikogebieten und Hochinzidenzgebieten (nicht Virusvariantengebieten) gilt seit dem 9. Mai 2021 nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung keine Quarantänepflicht mehr für geimpfte Personen und genesene Personen.
Weitere Informationen zu Behandlung von Geimpften und Genesenen bietet die Webseite der Bundesregierung.
Um das Gemeinwesen und den Wirtschaftsverkehr aufrecht zu erhalten, können für Quarantänebestimmungen abhängig von der Umsetzung der Bundesländer auch bestimmte Personengruppen von der Nachweis- und Absonderungspflicht bei Einreise aus Risikogebieten ausgenommen sein, wie für Kurzaufenthalte von bis zu 72 Stunden aus zwingenden beruflichen und familiären Gründen. Ausnahmen für den beruflich bedingten grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Güterverkehr gibt es für Aufenthalte unter 24 Stunden wie Grenzgänger und Grenzpendler von der Anmelde- und Nachweispflicht für Risikogebiete. Transitreisende aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten auf dem Land- oder Seeweg sind unter bestimmten Umständen von der Anmelde-, Nachweis- wie auch Absonderungspflicht ausgenommen. Hierzu gehört der Transit ohne Zwischenaufenthalt durch ein Risikogebiet vor Einreise nach Deutschland wie auch der Transit durch Deutschland auf schnellstem Weg. Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, gelten keine Ausnahmen von der Test- und Anmelde- und weniger Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Ausführliche Fragen und Antworten zu Einreisen aus Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten hat das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht.
V. Beförderungsverbot
aus Virusvarianten-Gebieten Es gilt ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvariantengebieten, mit Ausnahme von
1. der Beförderung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, (sofern Beförderer diese dem Bundespolizeipräsidium mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise anzeigen),
2. der Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem internationalen Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen,
3. reinen Post-, Fracht- oder Leertransporten,
4. der Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,
5. Transporten mit Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflügen und Flügen zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,
6. Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,
7. Beförderungen im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen,
8. Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist, sowie jeweils die begleitende Kernfamilie (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder) und/oder begleitende Lebensgefährten,
9. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden.
Informationen zu Ausnahmen bietet das Bundesinnenministerium.
Das Bundesinnenministerium lässt ggf. in Abstimmung mit den Ministerpräsidenten des Bundesländer für die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten weitere Ausnahmen für systemrelevante Berufspendler in den Grenzregionen zu, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Betrieben nach Ziffer 2 der Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs der Europäischen Kommission (2020/C 102 I/03) unverzichtbar sind.
Empfehlungen vor Antritt einer Reise ins Ausland
- Informieren Sie sich über die aktuelle epidemiologische Lage in Ihrem Reiseland, beachten Sie unbedingt geltende Reisewarnungen und halten Sie stets Abstands-, Hygiene- und Alltagsmaskenregeln ein.
- Seien Sie bei allen Reisen in das Ausland weiterhin besonders vorsichtig.
- Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in einem Virusvarianten-Gebiet unbedingt bei Ihrer Fluggesellschaft über die aktuellen Beförderungsbedingungen und mögliche Änderungen im Flugplan.
- Erkundigen Sie sich über COVID-19-Maßnahmen sowohl für Ihr Transportmittel als auch an Ihrem Reiseziel z.B. über die Seite Re-open EU oder nutzen Sie die Gratis-App als Android-Version oder iOS-Variante.
- Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt bei der Vertretung Ihres Reiseziels nach den aktuellsten Einreisebestimmungen.
- Lassen Sie sich Flugverbindungen und Beförderungsbedingungen vor Reiseantritt von Ihrer Fluggesellschaft bestätigen.
- Kümmern Sie sich ggf. rechtzeitig um einen PCR- oder Antigen-Schnelltest, sofern Ihr Zielland einen fordert. An den Flughäfen Frankfurt, Düsseldorf, Hamburg, München, Berlin-Brandenburg, Rostock und Wiesbaden bieten Testzentren (kostenpflichtige) Schnelltests mittels Rachenabstrich an.
- Buchen Sie möglichst umbuchbare Flüge und stornierbare Unterkünfte für den Fall einer erneuten Verschlechterung der pandemischen Lage vor Ort.
- Halten Sie sich über die epidemiologische Entwicklung in Ihrem Reiseland informiert, z.B. über das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
- Nutzen Sie die Corona-Warn-App sowie ggf. an Ihrem Reiseziel zur Verfügung gestellte Apps.
- Bereiten Sie sich auf möglicherweise zusätzliche Kosten bei einem verlängerten Aufenthalt vor und lassen Sie ggf. Ihren Kreditrahmen erhöhen.
- Befolgen Sie die Anordnungen lokaler Gesundheitsbehörden, auch bei angeordneten Quarantänemaßnahmen, die ggf. im Ausland, teilweise auf eigene Kosten, absolviert werden müssen.
- Registrieren Sie sich weiterhin in unserer Krisenvorsorgeliste und halten Sie Ihre Eintragung aktuell.
- Überprüfen Sie die Gültigkeit und den Leistungsumfang Ihres Reisekrankenversicherungsschutzes und erweitern Sie diesen gegebenenfalls.
- Achten Sie auf einen ausreichenden Vorrat an notwendigen Medikamenten auch für den Fall eines verlängerten Aufenthalts im Ausland.
- Buchen Sie Tickets vor Ort möglichst online und vermeiden Sie damit Warteschlangen an Verkaufsschaltern.
- Beachten Sie die Informationen im Merkblatt COVID-19 sowie auf den Seiten der WHO, des RKI sowie der BZgA einschließlich der dortigen Hinweise zu weltweiten Pandemielage.
Empfehlungen vor Antritt einer Rückreise nach Deutschland
- Beachten Sie bei Rückkehr nach Deutschland die geltenden Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflichten unter unseren Informationen zu Einreisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen. Ausführliche Fragen und Antworten zu Einreisen aus Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten bietet das Bundesministerium für Gesundheit.
- Nehmen Sie maximal drei, mindestens einen Tag nach Aufenthalt in einem Risikogebiet vor Einreise nach Deutschland eine Digitale Einreiseanmeldung (DEA) auf www.einreiseanmeldung.de vor und führen Sie den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich.
- Beachten Sie weitere Informationen der Bundespolizei und des BMI zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen.
- Beachten Sie auch die ausführlichen Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums und der Bundesregierung zu

COVID-19 in Deutschland.

COVID-19 Reisewarnung
Stand: 22.12.2020
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin in vielen Ländern zu teilweise drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wie z.B. Ausgangssperren. Änderungen der Einreise- und Quarantänevorschriften erfolgen teilweise ohne jede Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung. Einige Länder verlangen ein negatives PCR-Testresultat für die Einreise. Zahlreiche Reisende waren in mehreren Ländern betroffen und an der Weiter- oder Rückreise gehindert. Im Infektions- und zum Teil auch im Verdachtsfall wie bei einem positiven COVID-19-Test bei Einreise im Ausland müssen Quarantänevorgaben des Reiselandes Folge geleistet werden, eine Rückholung kann nicht erfolgen. Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in eine Vielzahl an Ländern wird derzeit gewarnt. Seit dem 1. Oktober 2020 gelten dabei wieder länderspezifische Reise- und Sicherheitshinweise. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 25. November 2020 alle Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben. Auch alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison sind zu vermeiden.
Aktuelle Neuinfiziertenzahlen in Europa bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC), für alle Länder die Weltgesundheitsorganisation WHO und z.B. die Johns Hopkins University. Detaillierte Informationen zur epidemiologischen Lage, Maßnahmen und Beschränkungen im Land, wie auch Ein- und Durchreisebestimmungen samt Quarantäne- und Testbestimmungen und Apps zur Kontaktverfolgung in der Ländern der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bietet die Europäische Union auf Re-open EU, verfügbar auch als Gratis-App als Android-Version sowie als iOS-Variante.
Von der Teilnahme an Kreuzfahrten wird aufgrund der besonderen Risiken dringend abgeraten. (Hiervon sind – im Rahmen des Bund-Länder-Beschlusses vom 25. November 2020 - Flusskreuzfahrten innerhalb der EU bzw. Schengen mit besonderen Hygienekonzepten ausgenommen. Ausgenommen sind auch Kreuzfahrten auf Schiffen mit spezifischen Hygienekonzepten, deren Reise in einem Hafen in Deutschland beginnt und ohne ein Anlegen in einem ausländischen Hafen wieder in einem Hafen in Deutschland endet.) Die pandemiebedingt vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an den deutschen Grenzen wurden beendet. Seit 17. März 2020 gelten EU-weit einheitliche Einreisebeschränkungen für nicht notwendige Reisen aus Drittstaaten. Diese Beschränkungen gelten insbesondere auch für Einreisen nach Deutschland. Der Rat der Europäischen Union hat am 30. Juni 2020 auf Grundlage eines Entwurfs der Kommission eine Empfehlung zu Lockerungen der Einreisebeschränkungen beschlossen. Deutschland setzt diese Empfehlung um. Einzelheiten hierzu bietet das Bundesinnenministerium.
Für Einreisende nach Deutschland, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, kann gemäß den jeweiligen Quarantäneverordnungen der zuständigen Bundesländer eine Pflicht zur Absonderung bestehen.
In Reaktion auf das weltweit weiterhin dynamische Infektionsgeschehen und zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse haben Bund und Länder die Quarantäneregelungen für Einreisen aus ausländischen Risikogebieten zum 8. November 2020 angepasst. Grundsätzlich gilt für Ein-bzw. Rückreisende aus dem Ausland, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, die Verpflichtung sich unverzüglich nach Einreise in eine zehntägige Quarantäne zu begeben.
Eine Übersicht über Ausnahmen und der Webseiten der Bundesländer bieten die Bundesregierung und das Bundesministerium für Gesundheit, siehe auch Informationen zu Einreisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen.
Außerdem müssen Einreisende vor ihrer Ankunft in Deutschland grundsätzlich eine Digitale Einreiseanmeldung (DEA) auf www.einreiseanmeldung.de vornehmen und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen.
Die ggf. nach Bestimmungen des zuständigen Bundeslandes geltende Quarantänepflicht kann nach frühestens fünf Tagen durch ein negatives Testergebnis beendet werden. Um das Gemeinwesen und den Wirtschaftsverkehr aufrecht zu erhalten, sind bestimmte Personengruppen von der Pflicht zur Quarantäne ausgenommen. Auch Ausnahmen aus familiären Gründen sind vorgesehen. Durch Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 2020 besteht voraussichtlich bis zum 6. Januar 2021 einschließlich ein Beförderungsverbot für Reisende aus dem Vereinigten Königreich und aus Südafrika nach Deutschland. Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland dürfen ab dem 1. Januar 2021 wieder befördert werden. Einreisende aus diesen Ländern müssen neben der bestehenden Anmelde- und grundsätzlichen Quarantänepflicht) seit dem 22. Dezember 2020 zudem den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests in deutscher oder englischer Sprache mitführen oder diesen bei Einreise durchführen lassen. Der zugrundeliegende Test darf maximal 48 Stunden vor Einreise erfolgt sein und muss den Anforderungen des Robert-Koch-Instituts entsprechen.
- Verzichten Sie derzeit entsprechend des Bund-Länder-Beschlusses auf alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten, insbesondere touristischen Reisen auch ins Ausland.
- Seien Sie bei allen zwingend notwendigen Reisen in das Ausland weiterhin besonders vorsichtig.
- Lassen Sie sich ggf. medizinisch beraten und verschieben Sie Reisepläneinsbesondere, wenn Sie zu einer Risikogruppe gehören.
- Bereiten Sie sich auf alle Auslandsreisen sorgfältig vor und beachten Sie unsere Reise- und Sicherheitshinweise.
- Erkundigen Sie sich über COVID-19-Maßnahmen sowohl für Ihr Transportmittel als auch an Ihrem Reiseziel z.B. über die Seite Re-open EU oder nutzen Sie die Gratis-App als Android-Version oder iOS-Variante.
- Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt bei der Vertretung Ihres Reiseziels nach den aktuellsten Einreisebestimmungen.
- Kümmern Sie sich ggf. rechtzeitig um einen PCR- oder Antigen-Schnelltest, sofern Ihr Zielland einen fordert. Frankfurt Airport bietet an zwei Standorten Testcenter von CENTOGENE für (kostenpflichtige) Schnelltests mittels Rachenabstrich an.
- Buchen Sie möglichst umbuchbare Flüge und stornierbare Unterkünfte für den Fall einer erneuten Verschlechterung der pandemischen Lage vor Ort.
- Befolgen Sie Hygienemaßnahmen wie Abstand halten und tragen Sie Gesichtsmasken, insbesondere in Verkehrsmitteln, an Flughäfen, Bahnhöfen und Häfen.
- Halten Sie sich über die epidemiologische Entwicklung in Ihrem Reiseland informiert, z.B. über das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
- Nutzen Sie die Corona-Warn-App sowie ggf. an Ihrem Reiseziel zur Verfügung gestellte Apps.
- Bereiten Sie sich auf möglicherweise zusätzliche Kosten bei einem verlängerten Aufenthalt vor und lassen Sie ggf. Ihren Kreditrahmen erhöhen.
- Befolgen Sie die Anordnungen lokaler Gesundheitsbehörden, auch bei angeordneten Quarantänemaßnahmen, die ggf. im Ausland, teilweise auf eigene Kosten, absolviert werden müssen.
- Registrieren Sie sich weiterhin in unserer Krisenvorsorgeliste und halten Sie Ihre Eintragung aktuell.
- Überprüfen Sie die Gültigkeit und den Leistungsumfang Ihres Reisekrankenversicherungsschutzes und erweitern Sie diesen gegebenenfalls.
- Achten Sie auf einen ausreichenden Vorrat an notwendigen Medikamenten auch für den Fall eines verlängerten Aufenthalts im Ausland.
- Buchen Sie Tickets vor Ort möglichst online und vermeiden Sie damit Warteschlangen an Verkaufsschaltern.
- Beachten Sie die Informationen im Merkblatt COVID-19 sowie auf den Seiten der WHO, des RKI sowie der BZgA einschließlich der dortigen Hinweise zu weltweiten Pandemielage.
- Beachten Sie bei Rückkehr nach Deutschland die ausführlichen Informationen der Bundespolizei und des BMI zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen sowie bei Einreise aus Risikogebieten zur kostenlosen verpflichtenden Testung bzw. zu Quarantänebestimmungen bei der Bundesregierung die Übersicht der Bundesländer und die Liste der Risikogebiete sowie der Länderliste für anerkannte PCR-Tests des Robert-Koch-Instituts (RKI).
- Nehmen Sie nach Aufenthalten in Risikogebieten maximal drei, mindestens einen Tag vor der Einreise nach Deutschland eine Digitale Einreiseanmeldung (DEA) auf www.einreiseanmeldung.de vor und führen Sie den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich.
- Bei Fragen zu der für Sie geltenden Quarantäneregelung und ggf. für Sie geltende Ausnahmeregelungen wenden Sie sich bitte an das Sie betreffende Bundesland.
- Beachten Sie auch die ausführlichen Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums und der Bundesregierung zu COVID-19 in Deutschland.

 

COVID-19 Reisewarnung
Stand: 01.10.2020
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin in vielen Ländern zu teilweise drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wie z.B. Ausgangssperren. Änderungen der Einreise- und Quarantänevorschriften erfolgen teilweise ohne jede Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung. Einige Länder verlangen ein negatives PCR-Testresultat für die Einreise. Zahlreiche Reisende waren in mehreren Ländern betroffen und an der Weiter- oder Rückreise gehindert. Im Infektionsfall im Ausland müssen Quarantänevorgaben des Reiselandes Folge geleistet werden, eine Rückholung kann nicht erfolgen. Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in eine Vielzahl an Ländern wird derzeit gewarnt. Seit dem 1. Oktober 2020 gelten dabei wieder länderspezifische Reise- und Sicherheitshinweise. Überschreitet ein Land oder eine Region die Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von 50 Fällen pro 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, können Reisewarnungen jederzeit wieder ausgesprochen werden. Aktuelle Neuinfiziertenzahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC), Informationen zu Quarantäne-Bestimmungen, Restaurantregeln und weitere COVID-19-Vorschriften bietet die EU-Kommission auf Re-open EU. Von der Teilnahme an Kreuzfahrten wird aufgrund der besonderen Risiken dringend abgeraten. Hiervon ausgenommen sind Flusskreuzfahrten innerhalb der EU bzw. Schengen mit spezifischen Hygienekonzepten. Ebenfalls hiervon ausgenommen sind Kreuzfahrten auf Schiffen mit spezifischen Hygienekonzepten, deren Reise in einem Hafen in Deutschland beginnt und ohne ein Anlegen in einem ausländischen Hafen wieder in einem Hafen in Deutschland endet. Die pandemiebedingt vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an den deutschen Grenzen wurden beendet. Seit 17. März 2020 gelten EU-weit einheitliche Einreisebeschränkungen für nicht notwendige Reisen aus Drittstaaten. Diese Beschränkungen gelten insbesondere auch für Einreisen nach Deutschland. Angesichts der teilweisen Verbesserung der weltweiten epidemiologischen Lage hat der Rat der Europäischen Union am 30. Juni 2020 auf Grundlage eines Entwurfs der Kommission eine Empfehlung zu Lockerungen der Einreisebeschränkungen beschlossen. Deutschland setzt diese Empfehlung um. Einzelheiten hierzu bietet das Bundesinnenministerium. Bund und Länder haben sich auf die Grundzüge einheitlicher Quarantänebestimmungen für Ein- und Rückreisende verständigt. Seit dem 8. August 2020 wird ein kostenloser verpflichtender PCR-Test bei Einreise aus einem von Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet erforderlich. Zur konkreten Umsetzung der Maßnahmen sind die Bundesländer zuständig. Einreisende können ausgenommen werden, sofern sie einen höchstens 48 Stunden vor Einreise durchgeführten molekularbiologischen Test (PCR-Test) ausgestellt in einem qualitätsgesicherten (akkreditierten) Labor aus der Länderliste nachweisen können, dass sie nicht mit SARS-CoV2 infiziert sind.
- Seien Sie bei allen Reisen in das Ausland weiterhin besonders vorsichtig.
- Lassen Sie sich medizinisch beraten und verschieben Sie ggf. Reisepläne noch, wenn Sie zu einer Risikogruppe gehören.
- Bereiten Sie sich auf alle Auslandsreisen sorgfältig vor und beachten Sie unsere Reise- und Sicherheitshinweise.
- Erkundigen Sie sich über COVID-19-Maßnahmen sowohl für Ihr Transportmittel als auch an Ihrem Reiseziel z.B. über die Seite Re-open EU der EU-Kommission.
- Informieren Sie sich unbedingt vor Reiseantritt bei der Vertretung Ihres Reiseziels nach den aktuellsten Einreisebestimmungen.
- Kümmern Sie sich ggf. rechtzeitig um einen PCR-Test, sofern Ihr Zielland ein solches fordert. Frankfurt Airport bietet an zwei Standorten Testcenter von CENTOGENE für (kostenpflichtige) Schnelltests mittels Rachenabstrich an.
- Buchen Sie möglichst umbuchbare Flüge und stornierbare Unterkünfte für den Fall einer erneuten Verschlechterung der pandemischen Lage vor Ort.
- Befolgen Sie Hygienemaßnahmen wie Abstand halten und tragen Sie Gesichtsmasken, insbesondere in Verkehrsmitteln, an Flughäfen, Bahnhöfen und Häfen.
- Halten Sie sich über die epidemiologische Entwicklung in Ihrem Reiseland informiert, z.B. über das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC).
- Nutzen Sie die Corona-Warn-App sowie ggf. an Ihrem Reiseziel zur Verfügung gestellte Apps.
- Bereiten Sie sich auf möglicherweise zusätzliche Kosten bei einem verlängerten Aufenthalt vor und lassen Sie ggf. Ihren Kreditrahmen erhöhen. - Befolgen Sie die Anordnungen lokaler Gesundheitsbehörden, auch bei angeordneten Quarantänemaßnahmen, die ggf. im Ausland absolviert werden müssen.
- Registrieren Sie sich weiterhin in unserer Krisenvorsorgeliste und halten Sie Ihre Eintragung aktuell.
- Überprüfen Sie die Gültigkeit Ihren Reisekrankenversicherungsschutz und erweitern Sie diesen gegebenenfalls.
- Achten Sie auf einen ausreichenden Vorrat an notwendigen Medikamenten auch für den Fall eines verlängerten Aufenthalts im Ausland.
- Buchen Sie Tickets und Eintrittskarten vor Ort möglichst online und vermeiden Sie damit Warteschlangen an Verkaufsschaltern.
- Beachten Sie die Informationen im Merkblatt COVID-19 sowie auf den Seiten der WHO, des RKI sowie der BZgA einschließlich der dortigen Hinweise zu weltweiten Pandemielage.
- Beachten Sie bei Rückkehr nach Deutschland die ausführlichen Informationen der Bundespolizei und des BMI zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen sowie bei Einreise aus Risikogebieten zur kostenlosen verpflichtenden Testung bzw. zu Quarantänebestimmungen bei der Bundesregierung die Übersicht der Bundesländer und die Liste der Risikogebiete sowie der Länderliste für anerkannte PCR-Tests des Robert-Koch-Instituts (RKI).
- Beachten Sie auch die ausführlichen Hinweise des Bundesgesundheitsministeriums der Bundesregierung zu COVID-19 in Deutschland.
COVID-19-Reisewarnung
Stand: 22.06.2020
Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin in vielen Ländern zu teilweise drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wie z.B. Ausgangssperren. Änderungen der Einreise- und Quarantänevorschriften erfolgen teilweise ohne jede Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung. Zahlreiche Reisende waren in mehreren Ländern betroffen und an der Weiter- oder Rückreise gehindert, einige sitzen noch immer in entfernteren Ländern und Regionen fest. Im Infektionsfall im Ausland müssen Quarantänevorgaben des Reiselandes Folge geleistet werden, eine Rückholung kann nicht erfolgen. Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland, außer - in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland*, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden*, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Republik Zypern), - in Schengen-assoziierte Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen*, Schweiz), - in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, nach Andorra, Monaco, San Marino und in den Vatikanstaat, wird derzeit gewarnt. Dies gilt vorerst bis einschließlich 31. August 2020. Eine vorzeitige Aufhebung der Reisewarnung wird im länderspezifischen Einzelfall gesondert bekannt gegeben. (*Die Aufhebung der Reisewarnung kann durch nationale Einreisesperren, die über den 15. Juni 2020 hinaus bestehen bleiben, oder durch Nichterfüllung der Pandemiekriterien verzögert werden. Überschreitet ein Land die Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von weniger als 50 Fällen pro 100.000&

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